Gemäß den gesetzlichen Produktinformationsbestimmungen besteht im Online-Handel
für eine Vielzahl von Produktkategorien die Verpflichtung der Händler, bestimmte
Informationen bereits in dem Online-Angebot anzugeben. Gerade bei einem Angebot
auf Amazon Marketplace trifft diese Pflicht alle Händler, die den jeweiligen Artikel
anbieten, und nicht nur denjenigen, der den Artikel angelegt hat!

Bei der Gestaltung der Produktlistung ist daher sicherzustellen, dass diese Informationspflichten
in ihrer Gesamtheit erfüllt werden. Hierbei kann man sich an den Angaben orientieren,
die direkt auf dem Produkt oder seiner Verpackung zu finden sind. Es liegt
jedoch in Ihrer eigenen Verantwortung, sich vollständig darüber zu informieren,
welche Informationen für das jeweilige Produkt bereits im Online-Angebot angegeben
werden müssen.

Der Händler hat darauf zu achten, dass bei Listungen, die auch außerhalb Deutschlands
genutzt werden, die Pflichtangaben in der jeweiligen Landesprache des Zielmarktes erfolgen.
In der Regel stehen die mehrsprachigen Angaben auf den Produktverpackungen bzw. den
beigefügten Dokumentationen der Produkte. Auf Wunsch stellt Out of the blue
entsprechende Übersetzungen zur Verfügung.

Beispielhaft nennen wir nachstehend einige Informationspflichten:

            Textilprodukte

Die enthaltenen Textilfasern müssen
genau angegeben werden. Zur Bezeichnung der einzelnen Textilfasern dürfen nur
die in Anhang 1 der Textilkennzeichnungsverordnung[1]
aufgeführten Begriffe in der jeweiligen Sprache des Landes verwendet werden.
Besteht ein Textilprodukt aus mehreren Faserarten, müssen dies in der
absteigenden Reihenfolge ihres Gewichtsanteils angegeben werden.

              Spielzeuge

Alle für die Kaufentscheidung
ausschlaggebenden Warnhinweise müssen bereits im Online-Angebot angegeben
werden. Welche dies genau sind, ist einzelfallbezogen festzustellen (bspw. gibt
es spezielle Anforderungen für Elektrospielzeuge).

Wird für das Spielzeug ein Mindestalter
angegeben (bspw.: „Nicht für Kindern unter drei Jahren geeignet“),
muss diese Altersgrenze zwingend bereits im Online-Angebot angegeben werden.

               Lebensmittel

               Zwingend notwendige Angaben sind u.a.:

¾    die Bezeichnung des Lebensmittels

¾    das Zutatenverzeichnis mit Mengenangaben

¾    die Nährwertdeklaration

¾    die Angabe von Allergien oder
Unverträglichkeiten auslösenden Zutaten

¾    die Nettofüllmenge

¾    die Grundpreisangabe


[1] Verordnung
(EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September
2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende
Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen
und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien
96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates Text von
Bedeutung für den EWR